Statuten des Vereins „Schulprojekte Sambia“

 

Inhaltsübersicht

 

Artikel

1 Name, Sitz

2 Zweck

3 Erwerb der Mitgliedschaft

4 Austritt

5 Ausschließung

6 Anspruch auf das Vereinsvermögen

7 Mitgliederbeitrag

8 Weitere Mittel

9 Haftung

10 Organe

11 Vereinsversammlung

12 Vorsitz

13 Beschlussfähigkeit

14 Traktanden

15 Stimmrecht

16 Beschlussfassung

17 Befugnisse der Vereinsversammlung

18 Vorstand

19 Amtsdauer

20 Einberufung

21 Beschlussfassung

22 Traktanden

23 Befugnisse des Vorstandes

24 Kontrollstelle

25 Mitteilungen

26 Auflösung/ Liquidation

27 Liquidation im Falle der Auflösung des Vereins

28 Eintragung im Handelsregister

29 Inkrafttreten

 

 

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Namen, Sitz

Unter dem Namen Schulprojekte Sambia  besteht mit Sitz in Hilterfingen ein gemeinnütziger Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

 

Art. 2 Zweck

Der Verein bezweckt die Unterstützung von Schulen, in und um Mfuwe, Ostsambia, insbesondere:

 

a. Bau, Reparaturen, wieder Instandstellung, Unterhalt von lokalen Schulgebäuden.

 

b. Kauf von Möbeln (hauptsächlich Schulbänke & Tische), Ausrüstungs- und Schulmaterial für die lokalen        
    Schulen.

 

c. benachteiligte Kinder, insbesondere von (AIDS)Waisen in Mfuwe und Umgebung, damit auch sie die Schule
    besuchen können.

 

d. qualifizierte, aber unbezahlte Lehrpersonen.

 

e. Aktivitäten und Programme, die das Lernumfeld der Schüler verbessern.

 

f. Aktivitäten im Chipembele Wildlife Education Centre (Mfuwe, Luangwa Valley, Ost Sambia; von Anna & Steve
  Tolan geführt; Engländer, die seit bald 10 Jahren in Sambia wohnen)

 

Wir sind überzeugt, dass:

- wir den Kindern den Erhalt von Naturregionen nachhaltig vermitteln und sie da-zu bringen können, eine
  wertvolle Ressource zu erhalten, die ihnen und ihrer Region für Generationen etwas bringen wird;

- wenn dieses Bewusstsein mit den lokalen pädagogischen Bedürfnissen kombiniert wird, unser Verein, via die
  örtlichen Schulen und unsere Gewährspersonen, (Chipembele Trust) eine unterstützende Hilfe ist.

 

Unsere Philosophie:

Entwicklungszusammenarbeit ist dann sinnvoll, wenn die Projekte eine überschaubare Grösse haben und in den betroffenen Gesellschaften ganzheitlich und nachhaltig verankert sind. Lokale Eigeninitiative ist für uns eine Grundbedingung jeglicher Unterstützung. Der Verein unterhält Projekte mit klaren Zielen und durchführbaren Konzepten. Wir bauen keine Entwicklungsruinen, sondern bemühen uns, kleine bedürfnisorientierte Projekte auf die Beine zu stellen.

 

Unsere Hilfsgelder fliessen nicht in die Staatskasse oder kommen Mittelsmännern zugute. Sie werden direkt an Ort und Stelle investiert. Die Kosten und Ausgaben werden streng kontrolliert. Wir überprüfen den Stand der Projekte regelmäßig, um einen Missbrauch der Gelder zu verhindern. Wir wollen die Kosten für die Administration tief halten, damit das uns anvertraute Geld wirklich den Bedürftigen zukommt.

 

Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.

 

 

II. Mitgliedschaft

 

Art. 3 Erwerb

Natürliche Personen, welche das 16. Altersjahr vollendet haben, und juristische Personen können auf Gesuch hin als Vereinsmitglieder aufgenommen werden.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen.

 

Art. 4 Austritt

Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich auf das Ende des Kalenderjahres erfolgen.

 

Art. 5 Ausschließung

 

Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied ausschließen, wenn es die Vereinsstatuten in schwerwiegender Weise verletzt. Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Vereinsversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten zuhanden der Vereinsversammlung zu richten.

 

Wer seinen Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt, wird vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen, ohne dass dem betreffenden Mitglied ein Rekursrecht an die Vereinsversammlung zusteht.

 

Art. 6 Anspruch auf das Vereinsvermögen

Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.

 

 

III. Mittel

 

Art. 7 Mitgliederbeitrag

Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich zur Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages, welcher Fr. 20.- für Lernende/Studierende, Fr. 50.- für Einzelmitglieder, Fr. 80.- für Paare und Fr. 250.- für juristische Personen beträgt.

Austretende oder ausgeschlossene Vereinsmitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres.

 

Art. 8 Weitere Mittel

Weitere Mittel des Vereins werden aus durchgeführten Veranstaltungen, durch private und öffentliche Beiträge und freiwillige Zuwendungen jeder Art beschafft.

 

Art. 9 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen.

 

Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen; für Personen, welche für den Verein handeln, bleibt Art. 55 Abs. 3 ZGB vorbehalten.

 

 

IV. Organisation

 

Art. 10 Organe

Die Organe des Vereins sind:

 

-- die Vereinsversammlung

-- der Vorstand

-- die Kontrollstelle

 

Art. 11 Vereinsversammlung

Die ordentliche Vereinsversammlung wird vom Vorstand einberufen, in der Regel innerhalb der ersten drei Monate des Jahres.

 

Der Vorstand oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder können die Einberufung einer außerordentlichen Vereinsversammlung verlangen, welche innerhalb von zwei Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden hat.

 

Die Einberufung zur Vereinsversammlung erfolgt schriftlich spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstag und hat die Verhandlungsgegenstände bekannt zu geben.

 

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, zuhanden der nächsten Vereinsversammlung Anträge zu stellen. Derartige Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie dem Vorstand bis spätestens Ende Januar schriftlich zugestellt worden sind.

 

Art. 12 Vorsitz

Vorsitzender in der Vereinsversammlung ist der Präsident und bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes.

 

Der Vorsitzende ernennt die Stimmenzähler.

 

Der Sekretär führt das Protokoll über die von der Vereinsversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Sekretär zu unterzeichnen.

 

Art. 13 Beschlussfähigkeit

Jede statutengemäß einberufene Vereinsversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.

 

Art. 14 Traktanden

Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden.

 

Art. 15 Stimmrecht

Jedes Mitglied hat in der Vereinsversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen.

 

Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen ausdrücklich dafür bezeichneten Vertreter aus, der Mitglied ihrer Verwaltung sein muss.

 

Art. 16 Beschlussfassung

 Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Präsident mit einer zweiten Stimme, bei Wahlen das Los.

 

Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

 

Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird.

 

Mitglieder haben bei Beschlüssen, welche sie selbst betreffen, kein Stimmrecht.

 

Art. 17 Befugnisse

Der Vereinsversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

 

-- Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten, der Jahresrechnung und des Voranschlages sowie die
   Entlastung des Vorstandes und der Kontrollstelle;

 

-- Wahl von drei Vorstandsmitgliedern, Wahl des Präsidenten, Wahl der Mitglieder von Kommissionen, welche
   durch die Vereinsversammlung eingesetzt werden, und Wahl der Kontrollstelle;

 

-- Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, der Kontrollstelle und der Kommissionen, welche von der

   Vereinsversammlung gewählt wurden;

 

-- Beschlussfassung über Rekurs im Sinne von Art. 5;

 

-- Abschluss von Verträgen über dingliche, beschränkt dingliche oder persönliche Rechte an Grundstücken;

 

-- Abänderung der Vereinsstatuten;

 

-- Beschlussfassung über alle Gegenstände der Traktandenliste;

 

-- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens;

 

-- Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.

 

Art. 18 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens dem Präsidenten, dem Kassier und dem Sekretär. Die Vereinsversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder wählen.

 

Art. 19 Amtsdauer

Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt und sind wieder wählbar.

 

Art. 20 Einberufung

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern.

 

Zwei Vorstandsmitglieder können die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen, welche innerhalb der drei auf das Begehren folgenden Wochen stattzufinden hat.

 

Die Einberufung der Vorstandssitzungen hat schriftlich, in der Regel zehn Tage zum voraus, zu erfolgen und hat über die Verhandlungsgegenstände Auskunft zu geben.

 

Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.

 

Art. 21 Beschlussfassung

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder vor. Der Präsident stimmt mit; im Falle der Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.

 

Beschlüsse über einen gestellten Antrag können ebenfalls auf dem Korrespondenzweg oder durch Stimmabgabe per E-Mail gefasst werden, sofern nicht ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt. Ein Beschluss ist angenommen, sofern ihm die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zustimmt. Diese Beschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren.

 

Art. 22 Traktanden

Über nicht auf der Traktandenliste aufgeführte Verhandlungsgegenstände kann nur Beschluss gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

 

Art. 23 Befugnisse des Vorstandes

Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere über:

 

-- Führung des Vereins unter Vorbehalt der Befugnisse der Vereinsversammlung;

 

-- Ausführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung;

 

-- Vertretung des Vereins gegenüber Dritten; der Präsident und der Sekretär führen Kollektivunterschrift zu

   zweien;

 

-- Einberufung der Vereinsversammlung;

 

-- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern, unter Vorbehalt des Rekursrechtes an die 

   Vereinsversammlung;

 

-- Planung und Durchführung der Vereinstätigkeiten;

 

-- Ausarbeitung von Reglementen;

 

-- Beschlussfassung über Anhebung von Prozessen, Klagerückzug oder -unterziehung, Abschluss von

   Verträgen.

 

Art. 24 Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus einem Rechnungsrevisor, welcher alle zwei Jahre gewählt wird. Er ist wieder wählbar.

 

Er prüft die Rechnungsführung des Vereins und erstattet jährlich zuhanden der Vereinsversammlung schriftlich Bericht.

 

Art. 25 Mitteilungen

Mitteilungen an Vereinsmitglieder, Einladungen zu Vereinsversammlungen und zu Vorstandssitzungen können auch per E-Mail erfolgen.

 

 

V. Schlussbestimmungen

 

Art. 26 Auflösung, Liquidation

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschließlich hiefür einberufenen Vereinsversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit gemäß Art. 16 Abs. 3.

 

Im Falle der Fusion mit einer Institution, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt, entscheidet die Vereinsversammlung über das Vorgehen auf Antrag des Vorstandes.

 

Art. 27 Liqudation im Falle der Auflösung des Vereins

Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zuhanden der Vereinsversammlung.

 

Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen.

 

Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten Juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.

 

Die Vereinsversammlung entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Aktivenüberschusses.

 

Art. 28 Eintragung im Handelsregister

Der Vorstand kann den Verein im Handelsregister des Kantons Bern eintragen lassen.

 

Art. 29 Inkrafttreten

Diese Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung vom 31. August 2008 genehmigt und unverzüglich in Kraft gesetzt worden.

 

Hilterfingen, den 31.08.2008, revidiert am 25.3.2010

 

Der Präsident:Markus Wenger

Der Kassier:   Heinz Peter

 

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